wo bin ich?

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Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass man durch Einfügen eines

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das LG- nur dadurch verhindert werden, dass ich mich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziere.

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Deshalb distanziere ich mich ausdrücklich von allen Inhalten der gelinkten Seiten auf meiner Homepage inkl.

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Diese Erklärung gilt für alle auf meiner Homepage eingefügten Links und für alle Inhalte der Seiten,

zu denen Links oder Banner führen. Ich gehe jedoch davon aus, dass keine der von mir verlinkten

Seiten irgendeinen gesetzeswidrigen Inhalt hat und wünsche Ihnen viel Vergnügen beim Besuch meiner Freunde und Partner.

 

eines meiner weiteren Projekte

 

 

 

 

1. Neues Urteil: Haftung für Gästebucheinträge !

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Hallo, es gibt wieder was zu Berichten:

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Quelle: Heise Verlag

Gericht bestätigt Haftung für Gästebucheinträge

Das Landgericht Düsseldorf hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung

bekräftigt, dass ein Homepagebetreiber für Einträge in seinem Gästebuch

haftet. Regelmäßige Kontrollen in einem offenen Gästebuch, in dem jeder eine

Nachricht hinterlassen kann, sind danach zumutbar. Sind Rechtsverletzende

und beleidigende Beiträge über Monate hinweg nachlesbar, obwohl andere

Beiträge gelöscht und die Homepage in dieser Zeit aktualisiert wurden,

gelten die Einträge als eigener Inhalt. Damit befindet sich das Gericht auf

einer Linie mit dem LG Trier, das erst kürzlich die Haftung für beleidigende

Gästebucheinträge bejaht hatte.

Geklagt hatte der Münchener Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth,

der sein Persönlichkeitsrecht durch Beiträge im Gästebuch der

Krankenschwester Ulrike Strieder verletzt sah. Er sei ein "Parasit", der

"entfernt" werden müsse, stand dort zu lesen. Andere Einträge rieten, dem

Anwalt einen "Explodierer" zu schicken.

Diese Äußerungen waren erkennbar im Zusammenhang mit einem zwischen Ulrike

Strieder und der Ratinger Softwarefirma Symicron laufenden Rechtsstreit

gefallen. Strieder hatte auf Ihrer Homepage das Programm "FTP-Explorer" zum

Download angeboten und war daraufhin abgemahnt worden. Die Krankenschwester

entfernte zwar umgehend das Programm und gab eine Strafbewehrte

Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu bezahlen.

Der Prozess um diese Abmahnkosten endete im Februar vergangenen Jahres. Mit

klaren Worten erteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem von Gravenreuth

betriebenen "Massengeschäft" eine Absage. Diese Entscheidung gilt in

Juristenkreisen als Meilenstein gegen kostenpflichtige Massenabmahnungen,

bei denen es offensichtlich nur um die Geltendmachung von Abmahnkosten geht.

Gegen die aus dem verlorenen Prozess um die Explorer-Abmahnung zu

erstattenden Kosten rechnete Gravenreuth später mit eigenen Kosten für die

Abmahnung der Gästebucheinträge auf und erhob Vollstreckungsgegenklage, so

dass sich die Düsseldorfer Justiz erneut mit dem Fall befassen musste.

In der heutigen mündlichen Verhandlung erklärte die Vorsitzende der Kammer,

Frau Dr. Fudickar, dass Strieder die Gästebucheinträge hätte kontrollieren

müssen. Unschlüssig zeigte sich die Kammer allerdings noch, in welchen

Abständen eine solche Kontrolle zu erfolgen habe. Das LG Trier hatte

Kontrollen im Wochenturnus für zumutbar gehalten. Da die beanstandeten

Beiträge jedoch über Monate hinweg aufrufbar waren, habe sich Strieder diese

erkennbar zu eigen gemacht.

Das Gericht lies auch keine Zweifel daran, dass die Titulierung des Anwalts

als "Parasit" eine Beleidigung darstellt. Strieder hatte die

Rechtswidrigkeit dieser Bezeichnung bestritten und sich darauf berufen, dass

"Parasit" im biologischen Sinne zu verstehen sei und nicht, wie von

Gravenreuth behauptet, zum rechtsextremistischen Vokabular gehöre.

Für die Löschungsaufforderung kann Gravenreuth darüber hinaus eigene Kosten

nach den Grundsätzen der "Geschäftsführung ohne Auftrag" geltend machen, da

Ulrike Strieder ihre Obliegenheitspflichten verletzt habe. Die Aufforderung,

die Beiträge zu entfernen, sei ihrer Rechtsnatur nach eine Abmahnung

gewesen, stellte das Gericht klar, und hielt einen Streitwert von 5112,92

Euro für angemessen. Die Verkündung des Urteils wird für den 14. August 2002

erwartet (AZ: 2a O 312/01). (Alexander Kleinjung) / (anw/c't)

Quelle: Heise Verlag

*

Na da kann man nur froh sein wenn man am Besten keine Homepage und keinen Internetzugang besitzt, alles ist strafbar alles ist verboten. 

Wo bleibt da noch die Lust und der Spaßfaktor am Netz ?